Unter dem Namen "Feuerwehrverein Zollikon" besteht, mit Sitz in der politischen Gemeinde Zollikon, ein Verein, der konfessionell und politisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gelten, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
Der Verein wurde am 15. Juni 1993 unter dem Namen "Verein Mobile Einsatzformation Feuerwehr Zollikon" gegründet. Ab dem 4. April 1991 waren entsprechende Bestrebungen im Gange.
Zweck
Art 2
Der Verein bezweckt:
Der Verein besteht aus:
Die ordentlichen Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung;
b) Der Vorstand;
c) Die Rechnungsrevisoren.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die übrigen Organe. Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem Kalenderjahr, in der Regel im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und behandelt insbesondere folgende Traktanden:
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident durch die zweite Stimme Stichentscheid.
Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat geheime Abstimmung/Wahl zu erfolgen.Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand setzt sich aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Präsident, Vizepräsident und Kassier werden namentlich durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er besorgt die ordentliche Geschäftsführung, bereitet die von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Präsident, Vizepräsident und Kassier vertreten den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Kommissionen zu ernennen.
Der Präsident leitet den Vorstand und erstattet den Mitgliedern anlässlich der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes. Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten.
Der Aktuar führt die Korrespondenz und die Protokolle
der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen.
Der Kassier verwaltet die Finanzen. Er erstellt das Budget, das zuerst durch den Vorstand angenommen und dann der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Er hat die Jahresrechnung einen Monat vor der ordentlichen Generalversammlung den Rechnungsrevisoren vorzulegen.
Der Delegierte für den Vorstand in Zweigsektion(en) vertritt die Interessen des Vereins im Vorstand der Zweigsektion(en) und erstattet Bericht
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vorstandsgeschäfte und übernehmen Sonderaufgaben.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident durch die zweite Stimme Stichentscheid.
Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt.Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
Die Rechnungsrevisoren prüfen Jahresrechnung und Budget, erstatten der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen einen entsprechenden Antrag.
Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, Zwischenkontrollen durchzuführen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zweigsektion(en).
V. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten können an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung abgeändert werden. Eine Statutenänderung muss in der Traktandenliste aufgeführt sein. Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Anträge von Mitgliedern auf Statutenänderung sind schriftlich, unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Anträge, die bis 10 Tage vor Versand der Einladungen zu einer ausserordentlichen Generalversammlung oder bis zum 31. Dezember eingetroffen sind, werden an der nächsten ausserordentlichen beziehungsweise ordentlichen Generalversammlung behandelt.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Generalversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zwecke und unter Angabe des vorgeschlagenen Auflösungsbeschlusses wenigstens 60 Tage vorher schriftlich vom Vorstand einberufen worden ist. Für die Annahme dieses Beschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, weil nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen, so wird zum gleichen Zweck eine zweite Generalversammlung einberufen, an welcher das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend ist.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der politischen Gemeinde Zollikon auszuhändigen, zweckgebunden Feuerwehr Zollikon.
©