Statuten

 PDF Statuten Feuerwehrverein Zollikon

Gegründet 15. Juni 1993

 

Aenderungs-Journal
Index 00   15.06.1993 Gründung
Index 01   20.01.1995 Chef Berg
Index 02   24.01.1997 Namensänderung
Index 03   30.03.2001 Totalrevision

 


I.   Allgemeine Bestimmungen
II.  Mitgliedschaft
III. Organisation
IV. Finanzen
V.   Schlussbestimmungen

I.   Allgemeine Bestimmungen

 
Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen "Feuerwehrverein Zollikon" besteht, mit Sitz in der politischen Gemeinde Zollikon, ein Verein, der konfessionell und politisch neutral ist und für den die Bestimmungen von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gelten, soweit keine andere Regelung getroffen ist.

Der Verein wurde am 15. Juni 1993 unter dem Namen "Verein Mobile Einsatzformation Feuerwehr Zollikon" gegründet. Ab dem 4. April 1991 waren entsprechende Bestrebungen im Gange.
 

Zweck

Art.2

Der Verein bezweckt:

-      Die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den
    Mitgliedern[1], sowie zu Partner-organisationen;

-      Die gegenseitige Unterstützung der Vereins-kameraden bei der
    Lösung persönlicher Probleme;

-      Die Organisation von und Mithilfe bei Anlässen;

-      Die Sammlung und Pflege von erhaltenswertem 
    Feuerwehrmaterial. 

 [1]Die männliche Form umfasst jeweils auch die weiblicheForm.
 

II.  Mitgliedschaft

 

Mitglieder

Art. 3

Der Verein besteht aus:

a)     Aktivmitglieder: aktive oder ehemalige Mitglieder der 
    Feuerwehrorganisation Zollikon, sowie deren Lebenspartner;

b)     Ehrenmitglieder: Personen, welche sich um die
    Feuerwehrorganisation oder um den Feuerwehrverein in der
    Gemeinde Zollikon verdient gemacht haben;

c)     Passivmitglieder: dies sind der Feuerwehrorganisation Zollikon
    nahestehende Personen, juristische Personen und Gesellschaften;

d)     Einer oder mehreren Zweigsektionen.
 

Eintritt

Art. 4

Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Der Beitrittswillige stellt seinen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet an seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme.
 

Übertritt

Art. 5

Der Übertritt von einer Mitgliedschaftskategorie in die andere erfolgt per Ende eines Kalenderjahres.

Austritt

Art. 6

Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist voll geschuldet.
 

Ausschluss

Art. 7

Ein Mitglied, welches den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt, oder seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
 

Vereinsleben

Art. 8

Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins in guten Treuen zu wahren und sind gehalten, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
 

Stimm- und Wahlrecht

Art. 9

Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
 

Mitgliederbeitrag

Art. 10

Jedes Mitglied hat jährlich einen  Mitgliederbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird, jedoch Franken 50.-- nicht übersteigt. Ist es einem Mitglied nicht möglich, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen, so kann der Vorstand auf entsprechendes Gesuch den Beitrag er lassen.
Die Mitgliederbeiträge sind bis Mitte des Kalenderjahres zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

III. Organisation
 
Vereinsorgane
Art. 11

Die ordentlichen Organe des Vereins sind:

a)      Die Generalversammlung;

b)      Der Vorstand;

c)      Die Rechnungsrevisoren.
 

Ordentliche General­
versammlung
Art. 12

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die übrigen Organe. Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem Kalenderjahr, in der Regel im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und behandelt insbesondere folgende Traktanden:

-         Abnahme Protokoll der Generalversammlung vom Vorjahr;

-         Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;

-         Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;

-         Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

-         Wahlen und Ernennungen;

-         Ausschluss von Mitgliedern;

-         Statutenänderungen;

-         Genehmigung der Statuten der Zweigsektion(en);

-         Beschlussfassung über alle traktandierten Geschäfte, die vom 
     Vorstand vorgelegt werden;

-         Beschlussfassung über nicht die Statuten betreffende Anträge von
     Mitgliedern, die dem Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Termin
     der Versammlung schriftlich eingereicht wurden

 

Ausserordentliche General-
versammlung

Art. 13

Bei Bedarf kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Zudem muss er innert 20 Tagen eine solche einberufen, sofern ein Zehntel der Stimmberechtigten oder die Rechnungsrevisoren dies verlangen. Das Begehren muss dem Vorstand, unter Angabe der Gründe, schriftlich eingereicht werden. Die ausserordentliche Generalversammlung kann ebenfalls nur über traktandierte Geschäfte entscheiden.
Einladung

Art. 14

Die Einladungen zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 30 Tage vor dem festgelegten Termin.
 

Beschlüsse

Art. 15

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident durch die zweite Stimme Stichentscheid.

Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat geheime Abstimmung/Wahl zu erfolgen.
Zusammensetzung Vorstand

Art. 16

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

-         Präsident;

-         Vizepräsident;

-         Kassier;

-         Aktuar;

-         Delegierter in Zweigsektionen;

-         Einem oder mehreren Beisitzern.

Der Vorstand setzt sich aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Präsident, Vizepräsident und Kassier werden namentlich durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Amtsdauer

Art. 17

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Ist eine Ersatzwahl während einer Amtsdauer erforderlich, so ist der Neugewählte bis zur nächsten ordentlichen Wahl zum Vorstandsmitglied bestellt.
Aufgaben Vorstand

Art. 18

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er besorgt die ordentliche Geschäftsführung, bereitet die von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und vollzieht deren Beschlüsse.

Präsident, Vizepräsident und Kassier vertreten den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Kommissionen zu ernennen.

Der Präsident leitet den Vorstand und erstattet den Mitgliedern anlässlich der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes.

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten.

Der Aktuar führt die Korrespondenz und die Protokolle 

der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen.

Der Kassier verwaltet die Finanzen. Er erstellt das Budget, das zuerst durch den Vorstand angenommen und dann der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden muss. Er hat die Jahresrechnung einen Monat vor der ordentlichen Generalversammlung den Rechnungsrevisoren vorzulegen.

Der Delegierte für den Vorstand in Zweigsektion(en) vertritt die Interessen des Vereins im Vorstand der Zweigsektion(en) und erstattet Bereicht

Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung der Vorstandsgeschäfte und übernehmen Sonderaufgaben.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident durch die zweite Stimme Stichentscheid.

Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt.
Revisoren

Art. 19

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.

Die Rechnungsrevisoren prüfen Jahresrechnung und Budget, erstatten der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen einen entsprechenden Antrag.

Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, Zwischenkontrollen durchzuführen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.
IV. Finanzen
 
Einnahmen

Art. 20

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

-         Mitgliederbeiträgen;

-         Erlösen aus Vereinsanlässen;

-         Vermögenserträgen;

-         Übrigen Einnahmen.
 

Ausgaben und Budget

Art. 21

Die Ausgaben des Vereins richten sich nach dem von der Generalversammlung abgenommenen Budget. Für nicht budgetierte Ausgaben, im Sinne des Vereinszwecks, verfügt der Vorstand über eine Ausgabenkompetenz von Franken 2'000.-- pro Jahr.
 

Haftung

Art. 22

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zweigsektion(en).
 

V.   Schlussbestimmungen
 
Vereinsjahr

Art.23

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 

Statutenänderung

Art. 24

Die vorliegenden Statuten können an jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung abgeändert werden. Eine Statutenänderung muss in der Traktandenliste aufgeführt sein. Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge von Mitgliedern auf Statutenänderung sind schriftlich, unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Anträge, die bis 10 Tage vor Versand der Einladungen zu einer ausserordentlichen Generalversammlung oder bis zum 31. Dezember eingetroffen sind, werden an der nächsten ausserordentlichen beziehungsweise ordentlichen Generalversammlung behandelt.
 

Auflösung

Art. 25

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Generalversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zwecke und unter Angabe des vorgeschlagenen Auflösungsbeschlusses wenigstens 60 Tage vorher schriftlich vom Vorstand einberufen worden ist. Für die Annahme dieses Beschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, weil nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen, so wird zum gleichen Zweck eine zweite Generalversammlung einberufen, an welcher das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend ist.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der politischen Gemeinde Zollikon auszuhändigen, zweckgebunden Feuerwehr Zollikon.

Inkraftsetzung

Art. 26

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung 2001 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
 

   

Zollikon, 30. März 2001

 

gezeichnet Daniel Weber

gezeichnet Urs Egger

Präsident

Mitglied Statutenkommisson